Für elektronisch übermittelte Rechnungen galten bisher umsatzsteuerrechtlich immer besondere Anforderungen. Diese wurden durch das neue Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 deutlich reduziert.
(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
Sofern der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung der Rechnung zustimmt, kann der Rechnungssteller nunmehr frei entschieden, wie die Rechnung übermittelt wird, z.B. per E-Mail. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist nun nicht mehr verpflichtend. Das bedeutet konkret: Sie können künftig Zeit und Geld sparen!
Was aber bleibt: Die Aufbewahrungspflicht!
Die Aufbewahrungspflichten sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Elektronische Rechnungen sind weiterhin im Original – also elektronisch, so wie empfangen – für die komplette gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu speichern. Der alleinige Ausdruck einer elektronischen Rechnung ist im Zweifel als Nachweis ungültig.
Damit Sie sich über die Archivierung von Rechnungen keine Gedanken machen müssen, empfehlen wir Ihnen unser Archivierungs- und Datenmanagementsystem pure© DMS, mit dem Sie die Anforderungen der Aufbewahrungspflicht einfach einhalten. Weitere interessante Informationen zur Archivierung erhalten Sie hier.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne unter info@bsb.net oder unter 0421 20 26 90 zur Verfügung.